Regionalliga, zweite Landesliga und aktuell wieder Regionalliga: Wie geht es mit der Vienna und dem ÖFB weiter? 90minuten.at versucht die aktuell brennendsten Fragen zu beantworten. Von Michael Fiala
Das Bezirksgericht Leopoldstadt hat eine Hemmung der Vollstreckbarkeit der zweitinstanzlichen Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien in der Causa First Vienna FC angeordnet. Der Verein hatte am gestrigen Montag einen Revisionsrekurs inklusive Antrag auf aufschiebende Wirkung eingebracht, dem Antrag auf aufschiebende Wirkung wurde stattgegeben. Die Hemmung der Vollstreckbarkeit wurde 90minuten.at-Informationen zufolge von der gleichen Richterin ausgestellt, die auch bereits die erste einstweilige Verfügung zugunsten der Vienna beschlossen hat. Die Hemmung bedeutet zudem nur, dass sich der OGH mit dieser Thematik jetzt befassen muss und ist keine Aufhebung der zweitinstanzlichen Entscheidung, sondern eben nur eine zeitliche Aufschiebung. Mit einer Entscheidung des OGH ist 90minuten.at zufolge bis September zu rechnen.
Nach der unterjährigen Insolvenz der Vienna in der vorigen Saison wurden die Döblinger laut Regulativ auf den letzten Platz gereiht und somit mit einem Zwangsabstieg bestraft. Diese Regelung wurde vor einigen Jahren aufgrund der Vorkommnisse rund um Ritzing eingeführt und damals auch unter anderem von der Vienna gefordert. Die Vienna hat gegen diesen Zwangsabstieg jedoch eine einstweilige Verfügung am 11. Mai 2017 erwirkt. Am 11. Juli 2017 wurde die einstweilige Verfügung vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien jedoch aufgehoben. Gegen diese Entscheidung erwirkte die Vienna am 17. Juli eine Hemmung der Vollstreckbarkeit.
Nein, das wäre aus Sicht des ÖFB fahrlässig, denn dann würde der Verband die eigenen Regeln nicht beachten. Eine derartige Entscheidung würde kurzfristig wohl einen Rattenschwanz an weiteren juristischen Auseinandersetzungen mit sich bringen und auch langfristig jeden Verein, der unterjährig insolvent wird, dazu ermutigen, gegen einen Zwangsabstieg juristisch vorzugehen. Kurz gesagt: Der ÖFB hatte gar keine andere Möglichkeit, als den Zwangsabstieg entsprechend der Regularien zu vollziehen.
Bis zu dieser Entscheidung darf die Vienna in der Regionalliga spielen. Die alte Auslosung tritt in Kraft.
Sollte der OGH die zweitinstanzliche Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien bestätigen, muss die Vienna dann sofort nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Regionalliga verlassen und alle bisherigen Spiele der Döblinger werden annulliert. Es obliegt dann dem Wiener Fußballverband zu entscheiden, wie es mit der Vienna (in welcher Liga) weitergeht. Sollte der ÖFB Recht bekommen, hätten zudem andere Klubs oder auch der Verband die Möglichkeit, Schadenersatzforderungen gegen die Vienna zu stellen wie etwa angefallene Reisekosten der bereits stattgefundenen Spiele oder auch ausgezahlte Punkteprämien, etc.
Wenn der OGH schlussendlich der Vienna Recht geben sollte, können die Döblinger so wie erhofft in der Regionalliga spielen. Zudem könnten die Döblinger Schadenersatzansprüche anmelden.
Nein, das wäre nicht seriös. Wichtig ist jedoch zu beachten, dass der gestrige Spruch inhaltlich nichts verändert hat. Aktuell wurde - wie schon oben erwähnt - das aktuelle Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen, das den Zwangsabstieg bestätigt, nur aufgeschoben, aber nicht inhaltlich aufgehoben. Der OGH muss nun klären, ob die von der Vienna rechtlich vorgebrachten Argumente die ÖFB-Regelgung des Zwangsabstiegs kippen kann oder nicht.
(Danke für den Hinweis von Leser Thomas M., dass wir die langfristige Komponente nicht in diesem Artikel beleuchtet haben) Die Entscheidung des OGH, die im September erwartet wird, ist nicht die letzte Entscheidung, die in dieser Causa getroffen wird. Die einstweilige Verfügung war nur deswegen möglich, weil ein Hauptverfahren von der Vienna angestrebt wurde. Dieses Hauptverfahren würde dann - kurz gesagt - in weiterer Folge die Frage klären, ob ein Zwangsabstieg bei einem unterjährigen Insolvenzantrag ein geeignetes Mittel in den ÖFB-Regularien darstellt. Wie lange dieses Verfahren im Fall der Fälle dauern wird, ist aus jetziger Sicht nicht zu prognostizieren.