Oberlandesgericht Wien bestätigt Nichtigkeit von lebenslanger Taboga-Sperre
Mit Verweis auf das strafrechtliche Rückwirkungsverbot hat das Oberlandesgericht Wien das erstinstanzliche Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien im Ergebnis bestätigt, mit welchem die lebenslange Sperre von Dominique Taboga für nichtig erkl
Dazu hat die österreichische Bundesliga heute folgende Erklärung abgegeben:
Die Zusammensetzung der Gremien der Österreichischen Fußball-Bundesliga wurde vom Oberlandesgericht nicht kritisiert. Ebenso wenig wurde ein Verstoß gegen den Grundsatz des fair trial iSd Art 6 EMRK bestätigt. Die Österreichische Fußball-Bundesliga wird entsprechend dem Urteil des Oberlandesgerichts Wien ein neuerliches Verfahren über die Strafhöhe vor dem Senat 1 durchführen.
Taboga war am 19.02.2014 vom Senat 1 im Zusammenhang mit der Manipulation von Bundesliga-Spielen zu einer Spiel- und Funktionssperre auf Lebenszeit gesperrt worden. Davon umfasst sind insbesondere die Funktionen als Spieler, Spieloffizieller, Offizieller und Spielervermittler. Nachdem dieses Urteil in zweiter Instanz vom Protestkomitee bestätigt und in weiterer Folge auch von der FIFA auf eine weltweite Sperre ausgeweitet wurde, klagte Dominque Taboga die Österreichische Fußball-Bundesliga vor dem Landesgericht Wien wegen Unwirksamkeit des verbandsinternen Beschlusses. Dieses erklärte die lebenslange Sperre für nichtig, was nun vom Oberlandesgericht Wien bestätigt wurde.
In seiner Begründung verweist das Oberlandesgericht Wien allerdings ausschließlich auf das strafrechtliche Rückwirkungsverbot. Das Verbot der Weitergabe von nicht-öffentlichen Informationen, die für Wetten verwendet werden können wurde erst mit 01.07.2013 in § 114 ÖFB-Rechtspflegeordnung aufgenommen und erfasse daher nur Ereignisse nach dem 01.07.2013. Demgemäß werde die Dauer der Sperre als unverhältnismäßig angesehen, da sämtliche Manipulationsversuche, mit Ausnahme des Meisterschaftsspiels vom 27.10.2013 zwischen SV Grödig und FC Red Bull Salzburg, vor dem 01.07.2013 stattgefunden haben. In allfällig künftigen Verfahren kann laut Oberlandesgericht eine lebenslange Sperre auf Basis der seit 01.07.2013 geltenden Bestimmungen in der ÖFB-Rechtspflegeordnung verhängt werden, sofern diese verhältnismäßig ist.
Vor dem 01.07.2013 sei das Verbot auf den Abschluss eigener Wetten bzw. die Bestimmung eines Dritten zum Abschluss von Wetten beschränkt gewesen. Ein solches Verhalten sei Dominique Taboga nicht nachgewiesen worden, wenngleich die Gleichstellung einer Beteiligung am Wettbetrug mit dem Abschluss einer unzulässigen Sportwette für das Gericht nachvollziehbar sei. Die festgestellten Vorfälle vor dem 01.07.2013 können nur gemäß den damals geltenden Bestimmungen wegen Verletzung des Fairplay-Gedankens bzw. Bestechung geahndet werden, welche eine Sperre von bis zu 72 Pflichtspielen bzw. eine Funktionssperre von bis zu 3 Jahren vorsehen.
Urteilsauszug im Wortlaut:
„Der Standpunkt der Beklagten [Anm: ÖFBL], dass die Beteiligung des Klägers am Wettbetrug gravierende Verstöße gegen die Sportlichkeit darstellen und in ihrem Unrechtsgehalt jedenfalls dem Abschluss einer unzulässigen Sportwette iSd § 114 RPO gleichzuhalten sind bzw. darüber hinausgehen, ist nachvollziehbar, doch ändert dies nichts daran, dass die Tathandlungen des Klägers erst ab 1.7.2013 tatbildmäßig nach den Bestimmungen waren.“
„Angesichts der Tatsache, dass dem Kläger nur ein einmaliger Verstoß gegen § 114 RPO angelastet werden kann und er zum damaligen Zeitpunkt unter dem Einfluss einer massiven Erpressung durch S. K. und S. D. handelte, stellt die Rechtsauffassung der Erstrichterin, mit der dafür verhängten Sanktion einer lebenslangen Sperre sei der den Gremien der Beklagten eingeräumte Ermessensspielraum überschritten worden, diese sei daher sittenwidrig, keine vom Berufungsgericht aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.“