ÖFB mit Informationen zu den nächsten Fußballwochen bekannt

Die von der Bundesregierung angekündigte Maßnahmenverordnung zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie liegt vor. Eine kurze Übersicht über die wichtigsten den Fußball betreffenden Punkte. (Text: Aussendung ÖFB)

Das Betreten von Sportstätten zur Ausübung des Fußballsports ist künftig untersagt. Dies bedeutet, dass mit Dienstag der Spielbetrieb von den Regionalligen abwärts bis mindestens 30.11. zu unterbrechen ist, und auch keine Trainingseinheiten mehr stattfinden dürfen. Dieses Verbot gilt für den Freiluft- und den Hallenbereich gleichermaßen.

Ausgenommen von dieser Einschränkung ist der Spitzensport, folgende Bewerbe sind weiterhin möglich:

  • Tipico Bundesliga
  • Männer 2. Liga
  • Planet Pure Frauen Bundesliga (Meister hat die Möglichkeit an der UEFA Women‘s Champions League teilzunehmen)
  • UNIQA ÖFB Cup (Qualifikation für die UEFA Europa League als Sieger möglich)
  • ÖFB-Jugendliga
  • 1. ÖFB Futsal-Liga (Meister kann sich für die UEFA Futsal Champions League qualifizieren)
  • Auch die ÖFB Frauen-Akademie darf weiterhin geöffnet bleiben.

Die Bewerbe können dann stattfinden, wenn vor erstmaliger Aufnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebs PCR- oder Antigen-Tests bei sämtlichen Spielerinnen und Spielern durchgeführt wurden, und im Fall eines positiven Tests in den folgenden 10 Tagen vor jedem Wettkampf PCR-Tests (hier sind keine Anti-Gen-Tests zulässig) erfolgen. Zudem ist vom verantwortlichen Arzt ein Präventionskonzept zu erstellen (Gesundheitstagebuch zu führen, Gesundheitschecks durchzuführen usw.). Wenn ihr es möchtet unterstützt Euch der ÖFB gerne bei der Erstellung dieser Konzepte.

  • Veranstaltungen

Wie bereits erwähnt, dürfen keine Sportveranstaltungen (Spiele, Turniere, Trainingseinheiten) mehr stattfinden. Ausgenommen sind Sportveranstaltungen für den Spitzensport. Diese sind jedoch nur für die teilnehmenden Sportler und jene Personen offen, die für die Durchführung der Veranstaltung notwendig sind.

Zusammenkünfte zu erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken sind grundsätzlich zulässig

  • Inkrafttreten

Die Änderungen der Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung treten mit Dienstag, 3.11., 0.00 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 30.11.2020 wieder außer Kraft.

  • Entschädigungen

Die Bundesregierung hat zum Ausgleich für die von den Maßnahmen Betroffenen die Bereitstellung von finanziellen Mitteln in Aussicht gestellt. In der Verordnung gibt es diesbezüglich keine näheren Informationen, kompetenzmäßig fiele das auch in die Zuständigkeit des Finanzministers. Wir halten Euch diesbezüglich auf dem Laufenden.