VfGH zu LASK-Anträgen: "Unzulässig"

Der LASK hatte zwei Anträge gegen das vor Wochen noch geltende Sportstätten-Betretungsverbot gestellt. Nun hat der Verfassungsgerichtshof entschieden.

Der LASK wollte in zwei Anträgen gegen das Betretungsverbot für Sportstätten für mehr als sechs Kaderspieler beziehungsweise Einschränkungen bei deren Benützung vorgehen. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die Anträge als unzulässig zurück gewiesen. Erstantragssteller war die LASK GmbH, Zweitantragssteller der Linzer Athletik-Sport-Klub, der wiederum an der GmbH beteiligt ist.

Wortwörtlich teilt der VfGH in einer Aussendung mit: "Als unzulässig zurückgewiesen hat der VfGH zwei Anträge, die sich gegen das Betretungsverbot für Sportstätten für mehr als sechs Kaderspieler bzw. Einschränkungen bei deren Benützung gerichtet hatten. Ein Antrag bezog sich auf eine Verordnung des Gesundheitsministers auf Grund des COVID-19-Maßnahmengesetzes, der zweite auf eine Verordnung, mit der der Gesundheitsminister die Maßnahmen gegen COVID-19 dann lockerte. In beiden Fällen war der Erstantragsteller die LASK GmbH und der Zweitantragsteller der Linzer Athletik-Sport-Klub, der an dieser Gesellschaft beteiligt ist.

Der VfGH stellte fest, dass der Sportklub, also der Zweitantragsteller, von den Verordnungen selbst rechtlich gar nicht betroffen war. Zwar ist der Klub Gesellschafter jener GmbH, die eine Sportstätte betreibt. Der VfGH hat aber bereits mehrfach entschieden, dass ein solches Verhältnis keine rechtliche Betroffenheit bedeutet. Das ist aber eine Voraussetzung dafür, dass jemand zu einer Anfechtung befugt ist. Die Anträge der LASK GmbH, also des Erstantragstellers, sind ebenfalls unzulässig, weil sie zu eng gefasst waren."

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