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Sportanwältin: Strafe für SKN, aber milde Sanktion möglich

Die Causa rund um die Relegationsspiele zwischen dem SKN St. Pölten und dem SC Wiener Neustadt beschäftigt Fußballösterreich. Bei Laola1.at nimmt Sportanwältin Christina Toth dazu Stellung - mit einem überraschendem Ausweg für die Gremien.

Am Anfang war die Kooperationsspielervereinbarung, die FIFA-Regeln widerspricht. Es folgten keine Klagen, bis es dem SC Wiener Neustadt genehm war. Der SKN St. Pölten entzog dem Relegationsgegner auf die Klage wegen des Einsatzes des (ehemaligen) Kooperationsspieler David Atanga die Berechtigung, bei einem allfälligem Aufstieg im Winter in der NV Arena zu spielen. So weit, so komplex. Bei Laola1.at nimmt sich nun Sportanwältin Christina Toth der Causa Atanga an. 

 

Spielberechtigung?

Toth startet ihre Ausführungen so: "Der Einsatz eines nicht spielberechtigten Spielers ist regelwidrig und führt zu Stafverifizierung." Per Gentlemen's Agreement wird in Österreich bekanntlich die FIFA-Regelung nicht befolgt, demnach ein Spieler zwar für drei Klubs registriert sein darf, aber nur für zwei auflaufen. Darum schließt Toth: "Auf Basis der öffentlich zugänglichen Informationen ist wohl davon auszugehen, dass die Bundesliga wohl auf Basis dieser internen Vereinbarung Atanga die Spielberechtigung für den SKN erteilt hat. Es war ja der Bundesliga, die die Spielberechtigung erteilt hat, schon zum Zeitpunkt der Anmeldung bekannt, dass Atanga zuvor für Red Bull Salzburg und FC Liefering im Einsatz war. Dennoch hat sie die Registrierung vorgenommen und die Spielberechtigung erteilt. Aus meiner Sicht gibt es also keine Grundlage für einen nachträglichen Entzug der Spielberechtigung und somit auch keine Grundlage für die Strafverifizierung."

Sollten die Gremien dennoch zu dem Schluss kommen, dass keine Spielberechtigung erteilt hätte werden dürfen, könnte auch eine milde Strafe ausgesprochen werden. Die Senate könnten also Wiener Neustadt Recht geben, das Spiel aber dennoch nicht 0:3 werten. Man könne "die Strafe unter Festlegung einer Probezeit von 6 bis 12 Monaten bedingt nachsehen."

 

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