Wenn Fans zur finanziellen Rechenschaft gezogen werden

„Der Sport verliert die Hoheit über sich“... meint Oliver Fritsch in seinem Kommentar zum Wilhelmshaven-Urteil von vergangener Woche. Dessen Bedeutung für den Fußballsport - oder den Verbandssport überhaupt – ist enorm, im Ergebnis aber noch völlig unklar

 

Aber der Reihe nach:

Wer stört zahlt
Stadionbesuchern und Fußball-TV-Konsumenten sind die Bilder nur allzu gut bekannt: einzelne Zuschauer, die mit Böllern oder Gewalt das Fußballvergnügen stören. Manchmal werden dabei Unschuldige gefährdet oder gar verletzt. So auch geschehen im Februar 2014, als bei einem Spiel des 1. FC Köln ein Anhänger einen Knaller gezündet und dabei sieben Menschen auf den Unterrängen verletzt hat. Der Verein wurde daraufhin vom Verband mit einer Strafe von 50.000 EUR belegt, weitere 30.000 EUR musste der Klub in Gewaltprävention stecken.

 

Geld, das sich der 1. FC Köln vom Böllerwerfer zum Teil zurückholen wollte. Schließlich hatte dieser durch die Mitnahme und das Zünden des Knallkörpers gegen die Stadionordnung verstoßen. Ein Verstoß, der zu massiven Schäden geführt hat und den Anhänger zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Schon mehrmals hatten in der Vergangenheit deutsche Gerichte den Vereinen Schadenersatz für die vom Verband auferlegten Strafen zugesprochen. So auch das Landesgericht Köln in diesem Fall.

 

OLG Köln: Keine Haftung des Störers für Verbandsstrafen
Ein kurzer Aufschrei ging durch die Vereins- und Juristenwelt, als das Oberlandesgericht Köln im März 2015 die Rechtslage plötzlich ganz anders eingeschätzt und der Berufung des Böllerwerfers stattgegeben hat. Nach Ansicht des Gerichts gäbe es nämlich keinen Zurechnungszusammenhang. Sprich: das Verbot im Stadion Knaller zu zünden zielt nur darauf ab, die menschliche Gesundheit zu schützen, nicht aber den Verein vor Verbandsstrafen zu bewahren. Also haftet der Böllerwerfer zwar für allfällige Körperverletzungen und sonstige Schäden, nicht aber für Strafen des Vereins, so das OLG Köln.

 

Rechtssicherheit für Vereine
Das sieht der BGH laut einer Mitteilung der Pressestelle nun aber anders und bringt damit die Vereine wieder zum Aufatmen. Jetzt wurde endlich auch höchstgerichtlich bestätigt, dass Zuschauer für Schäden haften, die sie durch die Störung der Fußballveranstaltung verursachen. Das gilt ausdrücklich auch für Verbandsstrafen. Damit wird in Deutschland endgültig Rechtssicherheit geschaffen.

 


Und was heißt das für Österreich?

Fürs erste einmal nicht viel. Bislang gab es in Österreich erst eine Entscheidung eines Instanzengerichts zur Frage, ob sich Vereine die Verbandsstrafen von gewalttätigen bzw. störenden Zuschauern zurückholen dürfen. Die österreichischen Vereine sind hier ihrer Anhängerschaft gegenüber wohl etwas zurückhaltender.

 

Jedenfalls hat das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien schon im Jahre 2011 entschieden, dass ein Verein die ihm auferlegte Verbandsstrafe nicht auf den Zuschauer überwälzen darf, selbst wenn Letzterer mit seinem Verhalten die Strafe verursacht hat. Zweck der Verbandsstrafe sei es, die Vereine zu angemessenen Sicherheitsvorkehrungen zu veranlassen und damit Störungen durch Zuschauer überhaupt zu verhindern.

 

Das ist auch korrekt. Was das Landesgericht mitunter aber übersieht ist, dass solche Verbandsstrafen in der Regel verschuldensunabhängig ausgesprochen werden. Selbst wenn also der Verein sämtliche Vorkehrungen trifft, um die Sicherheit der Menschen im Stadion zu gewährleisten, wird er vom Verband für das Fehlverhalten von störenden Zuschauern zur Verantwortung gezogen. Der Störefried hingegen ist nach der derzeitigen österreichischen Judikatur – was die Verbandsstrafen betrifft – fein raus.

 

Aus general- und spezialpräventiven Gründen ist ein solches Signal an die gewaltbereite Anhängerschaft kontraproduktiv. So sollte zumindest eine Abwägung dahingehend getroffen werden, ob und inwieweit der Verein seiner Verpflichtung zur Gewährleistung der Sicherheitsvorkehrungen nachgekommen ist. Hat er alle ihm möglichen (und zumutbaren) Vorkehrungen getroffen, so muss auch nach österreichischem Recht der Regress gegen störende Zuschauer möglich sein.

 

Zur Autorin: Christina Toth ist Rechtsanwältin für Sportrecht in Wien. Sie ist Initiatorin von LAW MEETS SPORTS - dem Portal zum Recht im Sport. Auf www.lawmeetssports.at liefern namhafte Experten rechtliche Hintergrundinformationen zum nationalen und internationalen Sportgeschehen.