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Causa Atanga: Ein Ende ist in Sicht

Das Ständig Neutrale Schiedsgericht der Bundesliga tritt heute um 17:00 zur Entscheidungsfindung in der Causa David Atanga/Kooperationsspielervereinbarung zusammen. 90minuten.at hat sich angesehen, welche Möglichkeiten die Vereine nach dem Entscheid noch haben.

Von Constantin Pacher

Bevor das Prestigeprojekt „Ligareform“ überhaupt erst richtig Fahrt aufnehmen kann, droht den Herren von der Rotenberggasse (Anm: Geschäftsanschrift der ÖFBL) im Falle eines Schiedsspruchs zugunsten des SC Wiener Neustadt ein frühes Gegentor.

 

Stand der Dinge

Es geht um die die Beglaubigung des Relegationsrückspiels zwischen dem SK St. Pölten und dem SCWN, bei dem David Atanga zum Einsatz kam. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob der 21-jährige Mittelfeldspieler, der während der vergangenen Spielzeit für gleich drei Vereine (SKN St. Pölten, FC Red Bull Salzburg & FC Liefering) aufgelaufen ist, überhaupt spielberechtigt war.

Nachdem bereits Senat 1 und Protestkomitee Atangas Spielberechtigung anerkannt und damit eine Entscheidung im Sinne der Bundesliga und des SKN St. Pölten getroffen haben, ist nun heute um 17:00 Uhr das Ständig Neutrale Schiedsgericht der Bundesliga am Ball. Der SCWN versucht damit in dritter Instanz die Entscheidung des Protestkomitees letztlich noch zu kippen.

Doch ist mit der nahenden Entscheidung tatsächlich ein Ende der Causa Atanga in Sicht? Welche (juristischen) Pfeile könnten die Streitparteien, selbst nach dem Schiedsspruch des Bundesliga-Schiedsgerichts, noch aus ihren Köchern ziehen?

 

Weiterer Instanzenzug

Grundsätzlich gibt es wahlweise noch zwei Möglichkeiten, die (an sich endgültige) Entscheidung des Schiedsgerichts weiter zu bekämpfen.

 

Aufhebungsverfahren beim OGH

Einerseits könnte auf gerichtliche Aufhebung des Schiedsspruchs geklagt werden. Ein Aufhebungsverfahren beim OGH ist allerdings nur unter besonders engen Voraussetzungen möglich, deren Vorliegen noch dazu nach äußerst strengen Maßstäben geprüft wird. Beispielsweise müsste der Schiedsspruch gegen Grundwerte der Rechtsordnung verstoßen oder dem Ständig Neutralen Schiedsgericht ein grober Verfahrensmangel unterlaufen sein. Als klassische Aufhebungsgründe kommen etwa massive Zweifel an der Unabhängigkeit der entscheidenden Schiedsrichter oder auch die fehlende Anhörung einer der Streitparteien in Frage.

Austria Klagenfurt hat erst kürzlich auf diesem Wege den Versuch angestellt einen abweisenden Schiedsspruch des Ständig Neutralen Schiedsgerichts im Lizenzvergabeverfahren noch zu drehen. Die Aufhebungsklage wurde vom OGH abgewiesen. Das Ergebnis war vorhersehbar. Was blieb waren Verfahrenskosten, die man sich gut und gerne hätte sparen können.

 

Einstweilige Verfügung?

Zuletzt gab es aus dem St. Pöltener Umkreis das Gerücht, dass Überlegungen angestellt werden, mittels einstweiliger Verfügung die Teilnahme an der neuen 12er Liga zu erwirken. Dazu muss nachgewiesen werden können, dass ein unwiederbringlicher Schaden schon während dem Aufhebungsverfahren vor dem OGH durch die Nichtteilnahme am Bewerb „Bundesliga“ droht. Im Ergebnis wird hier nur die ernsthafte Bedrohung der sportlichen und wirtschaftlichen Existenz argumentierbar sein. Sonstige finanzielle Einbußen, etwa durch entgehende Sponsorzahlungen, sind wohl zu schwache Argumente.

Die Erfolgsaussichten einer Aufhebungsklage sind letztlich auch in der Causa Atanga als gering einzuschätzen. Hinzu kommt, dass es wohl einer Erdrutschentscheidung mit kolossalen Auswirkungen auf die Sportschiedsgerichtsbarkeit in Österreich gleichkommt, wenn der Schiedsspruch tatsächlich aufgehoben wird. Ein heißes Eisen also, dass allein schon deshalb, wenn überhaupt, nur mit Bedacht angegriffen wird.

(Artikel wird unterhalb fortgesetzt)

Beschwerdeverfahren beim CAS

Als Alternative zur Aufhebungsklage könnte man andererseits den Gang nach Lausanne zum internationale Sportgerichtshof CAS in Betracht ziehen. Auch hier liegen allerdings Steine im Weg. Denn der CAS entscheidet nur in zwei Fällen über Beschwerden gegen Entscheidungen eines Sportverbandes bzw. dessen Rechtsprechungsorgan. Entweder, wenn sich die Streitparteien einvernehmlich darauf verständigen ein Verfahren beim CAS mitzumachen. Oder aber, wenn die anwendbaren Verbandsbestimmungen den Instanzenzug zum CAS ausdrücklich vorsehen.

Nun, soweit für Außenstehende ersichtlich, liegt keiner der beiden Voraussetzungen in der Causa Atanga vor. Zunächst ist nämlich nicht davon auszugehen, dass die Streitparteien gemeinschaftlich an den CAS herantreten werden. Schließlich geht es für beide um viel. Die siegreiche Partei ist gut beraten, sich keinesfalls mehr auf ein weiteres Verfahren einzulassen. Darüber hinaus ermöglichen die Bundesligabestimmungen nur in grenzüberschreitenden Streitigkeiten oder Konflikten im Zusammenhang mit UEFA-Klubbewerben die Anrufung des CAS. Der Weg nach Lausanne wäre daher nur gemeinsam und im Einvernehmen möglich, was jedoch angesichts der Tragweite der Entscheidung mehr als unwahrscheinlich ist.

 

Fazit: SNS wird wohl endgültige Entscheidung treffen

Die Entscheidung des Ständig Neutralen Schiedsgerichts wird mit großer Wahrscheinlichkeit endgültig sein. Sowohl ein Aufhebungsverfahren beim OGH als auch ein Beschwerdeverfahren vor dem CAS sind zwar formal möglich, jedoch wenig erfolgsversprechend. Den Streitparteien ist daher von weiteren Rechtsmitteln abzuraten.

 

Zum Autor:

Mag. Constantin Pacher (constantin.pacher@gmx.at) ist Jurist und im Bereich des Sportverbandsrecht tätig.

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